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Part of

AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

02/2002

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen uns und unserem Kunden abgeschlossenen Vertrages. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

1. Mündliche Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend. Bestellungen und mündliche Nebenabreden gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt sind.

2. Verwendung:
Die von uns gelieferten Erzeugnisse sind zur ausschließlichen Verwendung im eigenen Betrieb des Käufers im Inland bzw. Empfangsland bestimmt. Ausnahmen hiervon bedürfen der Vereinbarung mit uns.

3. Preise:
Die Berechnung erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preise. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung, ohne Verladung, ohne Versicherung und ohne Verzollung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, gelten die Preise ohne abladen und vertragen.

4. Versand, Lieferzeit:
Ist keine andere Art der Lieferung vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware an den Bestimmungsort zu versenden. Der Versand erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf Gefahr des Bestellers. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Transporteur (Frachtführer, Spediteur, Bahn). Die Kosten der Übergabe der Abnahme und der Versendung belasten den Käufer. Sind handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten die Auslegungen der INCOTERMS, der IHK,Paris, in der jeweils gültigen Fassung.
Lieferungsfristen beginnen mit dem Datum der Bestätigung, jedoch erst, sobald der Kunde seinerseits zu beschaffende Unterlagen und Beistellungen zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung gestellt hat. Entsprechendes gilt bei Vereinbarung von Lieferterminen. Liefererschwerungen infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Umstände, wie z.B. Ausfall von Materialanlieferungen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, und dgl., berechtigen uns zur Verlängerung der Lieferzeit oder zum Rücktritt vom Vertrag.
Schadenersatzansprüche des (insbesondere aus entgangenem Gewinn) Käufers wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung sind in allen Fällen ausgeschlossen.

5. Zahlung:
Die Zahlungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen ebenso der Schriftform. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen ab dem Fälligkeitstermin in der Höhe von 1% pro Monat in Rechnung zu stellen.
Werden Umstände bekannt, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers fraglich erscheinen, dazu zählt auch Zahlungsverzug, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Barzahlung verlangen bzw. sämtliche Forderungen gegen den Käufer vorzeitig fällig stellen. Bestehen solche Umstände bei einem Wechselbeteiligten, so können wir unter Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
Die Abnahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Sie werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Gebühren und Spesen gehen mangels anderer Vereinbarungen zu Lasten des Käufers.Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von nicht ausdrücklich anerkannter oder gerichtlich festgestellten Gegenforderungen ist nicht zulässig. Eine Aufrechnung findet nur statt in Verrechnung einer erteilten Gutschrift. Ein Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen des Verkäufers wegen fälliger Forderungen wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo Forderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer und seinem Konzernunternehmen aus diesem Rechtsgrund gegen den Käufer und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetztvereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers untentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgendem als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
Die Ware ist sachgemäß zu lagern und gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch nach zahlungshalber Hergabe eines Wechsels solange bestehen, bis der wechsel eingelöst wird.

7. Mängelrüge, Gewährleistung:
Der Verkäufer leistet Gewähr für einwandfreies Material und fachgerechte Herstellung und für die Einhaltung ausdrücklich und schriftlich zugesagter oder in den einschlägigen ÖNORMEN (DIN-NORMEN) enthaltenen Eigenschaften und Toleranzgrenzen und zwar in der Weise, daß der Verkäufer die zurück gestellte beanstandete Ware unentgeltlich neu liefert. Diese Nachlieferung gilt für Mängel, die den ordentlichen oder vertraglich festgelegten Gebrauch der Ware verhindern. Für unwesentliche Mängel wird Preisminderung vereinbart. Mängelrüge hat spätestens innerhalb 8 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort und - bei offenen Mängeln - vor der Verarbeitung schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel zu erfolgen. Sie hat jedoch auf Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluß. Zunächst nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung geltend zu machen.
Art von Sachmangel oder auch Transportschäden sind schriftlich und umgehend zu rügen, Transportschäden unmittelbar nach Warenempfang unter Anschluß der Spediteurbescheinigungen.
Es gilt als ausdrücklich vereinbart - soweit gesetzlich zulässig -, daß der Verkäufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden, Folgeschäden und Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen
des Einzelfalles ergibt, daß dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
Ferner ist ausgeschlossen der Ersatz von Sachschäden und Folgeschäden nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit sie nicht durch die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung des Verkäufers gedeckt sind. Der Käufer wird in seinen Verträgen ebenfalls einen entsprechenden Haftungsausschluß vereinbaren, widrigenfalls der Käufer selbst schadenersatzpflichtig wird.

8. Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist bei Isosport Verbundbauteile Ges.m.b.H. für beide Vertragspartner Eisenstadt.
Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.
Für das Vertragsverhältnis und alle damit zusammenhängenden au&szligervertraglichen Ansprüche gilt österreichisches Recht.

 

einkaufsbedingungen

allgemein

06/2008

Die Unternehmen der Constantia Industries AG setzen ein partnerschaftliches Verhältnis zu den Lieferanten voraus und legen Wert auf eine vertragskonforme Erfüllung der getroffenen Vereinbarungen. In diesem Sinne kommen folgende Einkaufsbedingungen zur Anwendung die die Basis für den Geschäftsverkehr zwischen Lieferant und den konzernverbundenen Unternehmen der Constantia Industries AG sind. 

Nachstehende Bedingungen - sowie ergänzend unsere jeweils gültigen Liefervorschriften - sind allein maßgebend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart  wird.  Abweichungen von  der  Bestellung, insbesondere durch Übersendung anderslautender Verkaufsbedingungen, bedürfen zu  ihrer  Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch uns; unterbleibt die ausdrückliche Bestätigung abweichender Bedingungen, so sind diese abgelehnt. Unwirksam ist insbesondere eine Einschränkung der den Lieferanten treffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzpflichten, der Pflichten nach dem Produkthaftungsgesetz, eine Einschränkung des Rechts der Irrtumsanfechtung, Aufrechnungsverbote sowie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt.

Bestellungen
Bestellungen erfolgen schriftlich, per Fax oder per e-mail. Die Bestellung in Kopie sowie allfällige Nachträge sind umgehend firmenmäßig zu zeichnen und als Auftragsbestätigung, bei Fax- oder e-mail-Bestellungen per Fax ansonsten per Post, zu übermitteln oder schriftlich abzulehnen, ansonsten die Bestellung als vollinhaltlich angenommen gilt. Änderungen der Auftragsbestätigung gegenüber unserer Bestellung werden nur mit unserer schriftlichen Gegenzeichnung Vertragsinhalt.

Erfüllung
Der Lieferant garantiert die vertragskonforme Erfüllung der von ihm übernommenen Verpflichtungen und hat uns insbesondere das Erfüllungsinteresse zu ersetzen, falls die Lieferung, aus welchen Gründen auch immer, nicht oder nicht vertragskonform erfolgen sollte. Bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins sind wir zum Rücktritt berechtigt. Dessen ungeachtet hat der Lieferant sobald er erkennt, dass ihm eine rechtzeitige Lieferung nicht oder nur zum Teil möglich sein wird, dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung uns schriftlich mitzuteilen.

Preise und Zahlungsbedingungen
Die in der Bestellung angeführten Preise sind Fixpreise. Liefer- und Zahlungsbedingungen entnehmen Sie bitte der Bestellung. Maßgeblich für den Beginn einer allfälligen Zahlungsfrist ist der Tag des Einlangens der Rechnung, falls die Ware später einlangt, jener des Einlangens der Ware. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und damit keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängeln bzw. Gewährleistung oder Schadenersatz. Bei Auslandszahlung gehen die Kosten zu Lasten des Begünstigten Die Rechnungslegung hat nach Lieferung der Ware in doppelter Ausfertigung zu erfolgen. Rechnungen, deren Ausfertigung unseren Vorschreibungen sowie denen des Umsatzsteuergesetzes nicht entsprechen, oder die Bestelldaten und Bestellnummer nicht anführen, werden von uns nicht bearbeitet bzw. an den Lieferanten zurückübermittelt. In diesem Fall gelten die Rechnungen bis zum Wiedereingang in  ordnungsgemäßer Form  als  nicht  gelegt.  Auf  der  Rechnung müssen unsere komplette Bestellnummer, unsere UlD-Nr. sowie die  vereinbarte Lieferkondition deutlich angeführt sein.

Auslandsverkehr bei  Eigenverzollung
Bei  Sendungen  aus  Drittländern  sind  sämtliche  dafür  erforderlichen Unterlagen,  insbesondere die  Faktura  in  3-facher Ausfertigung, die Zoll-Papiere, eine Warenverkehrsbescheinigung bzw. Ursprungszeugnis und Frachtpapiere beizuschließen. Sämtliche derartige Unterlagen sind so rechtzeitig an uns zu übermitteln, dass sie vor Wareneingang, insbesondere für rechtzeitige Verzollung zur Verfügung stehen.

Gewährleistung – Schadensfälle
Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln gleichgültig ob die Ware von ihm erzeugt wurde oder nicht. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern in der Bestellung nicht anders angeführt, mindestens 24 Monate ab Abnahme und beginnt bei verborgenen Mängeln erst mit dem tatsächlichen Hervorkommen des Mangels. Die Abnahme der Ware und damit kaufmännische Prüfung erfolgt erst durch die Ingebrauchnahme. Wir sind nicht zur Erhebung einer Mängelrüge verpflichtet. Sofern wir eine Ersatzlieferung begehren, sind wir bis zu deren Erhalt zur unentgeltlichen bestimmungsgemäßen Verwendung der mangelhaften Ware berechtigt. Der Lieferant hat im Rahmen der Gewährleistung (sohin ohne Verschuldensbeweis) im Zusammenhang mit Mängeln entstehende Kosten für Hin- und Rücktransport wie für Aus- und Einbau beanstandeter Materialien zu tragen. Wir sind im Falle der Lieferung mangelhafter Ware, auch wenn die auftretenden Mängel nur geringfügig sind, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und uns auf Kosten des Verkäufers anderweitig einzudecken oder aber Ersatzlieferung vertragsgemäßer Ware zu begehren oder die mangelhafte Ware zu dem durch einen Sachverständigen festgestellten geringeren Wert zu behalten. Die Übernahme der Ware bedeutet keine Genehmigung des Mangels. In allen Fällen bleibt der Anspruch auf Ersatz eines entstandenen Schadens vorbehalten. Der Lieferant haftet für eventuelle Folgeschäden aus mangelhafter Lieferung oder Leistung. Eine Einschränkung der den Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz treffenden Pflichten wird nicht anerkannt, darüber hinaus wird vereinbart, dass abweichend von § 2 Produkthaftungsgesetz auch Sachschäden zur Gänze zu ersetzen sind. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, uns schad- und klaglos zu halten falls an der gelieferten Ware Rechte Dritter geltend gemacht werden.

Weitergabe unserer Bestellung
Die Weitergabe unserer Bestellung an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig, widrigenfalls wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind. Auch bei unserer Zustimmung entbindet die Weitergabe den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung.

Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Gegenleistungen ist, soweit nicht in der Bestellung anders angegeben, der Standort des bestellenden Werkes.

Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Liefervertrag stehenden Streitigkeiten ist für beide Parteien das sachlich zuständige Gericht A-7000 Eisenstadt. Wir behalten uns jedoch vor, den Lieferanten an seinem ordentlichen Gerichtsstand zu belangen. Der Liefervertrag und die mit ihm im Zusammenhang stehenden Ansprüche unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) und vergleichbarer internationaler Vereinbarungen ist ausgeschlossen.

Rücktritt
Neben den sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Fällen ist der Käufer dann zum Vertragsrücktritt ohne Nachfristsetzung berechtigt, wenn er Anlass hat, an der Vertrauenswürdigkeit des Lieferanten in technischer oder kaufmännischer Hinsicht zu zweifeln. Dieses Rücktrittsrecht besteht insbesondere dann, wenn
- die Leistungen des Lieferanten, sei es für den Käufer oder für Dritte, sich als nicht vertragskonform oder funktionsfähig erweisen,
- der Lieferant Leistungspflichten, sei es gegenüber dem Käufer oder gegenüber Dritten nicht pünktlich erfüllt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- gegen die Lieferant Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bewilligt, ein Insolvenzverfahren eröffnet, oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden.
- Bei Übernahmen des Vertragspartners durch Andere.

Überlassung von Unterlagen
Für Liefergegenstände, deren Handhabung nicht allgemein bekannt ist, sind Verarbeitungs-, Sicherheits-, Montage- und Betriebsanweisungen bei Anlieferung ohne Aufforderung mitzuliefern. In jedem Fall ist ein EG-Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern. Auf Verlangen sind uns außerdem jene Unterlagen kostenlos zu übergeben, die für die Wartung und Instandsetzung des Liefergegenstandes erforderlich sind. Sämtliche Unterlagen müssen, wenn in der Bestellung nicht anders angeführt, in deutscher oder englischer Sprache sein.

Zur Verfügung gestellte Unterlagen
Allfällige dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Skizzen, Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen etc. bleiben unser Eigentum und dürfen ausschließlich zur Erfüllung unserer Bestellung verwendet werden. Sie sind ebenso wie allfällige zur Verfügung gestellte Muster auf unser Verlangen, spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung unaufgefordert zurückzustellen.

Versandvorschriften
Die werks- oder unternehmensbezogenen Versandvorschriften sowie die Anlieferungszeiten sind strikt einzuhalten. Die Warenübernahme erfolgt nur dann, wenn auf dem Lieferschein Bestellnummer, Artikelnummer, Warenbezeichnung, Teil- bzw. Gesamtlieferung, Positionsnummer und Menge ersichtlich sind (siehe Bestelltext) und der Packzettel beigelegt ist. Alle Güter sind direkt an unsere Versandadresse, inklusive Abladestelle und Übernehmer aufzugeben. Die Verpackung muss gemäß unserer Artikelspezifikation ausgeführt und bei inländischen Lieferanten gemäß Verpackungsverordnung lizenziert sein. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung trägt der Lieferant.

Höhere Gewalt
Die Vertragsparteien werden von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder völlige Erfüllung der Vertragsverpflichtungen befreit, insofern diese aus höherer Gewalt nicht erfüllt werden konnten. Unter Umständen höherer Gewalt werden solche Ereignisse verstanden, die nach Vertragsabschluss entstehen bzw. entstanden sind und von den Vertragspartnern nicht vorherzusehen und unabwendbar waren, wie z. B. Krieg, Elementarkatastrophen, Generalstreiks und dergleichen. Als Fälle  höherer  Gewalt  werden  jedoch  nicht  betrachtet:  Lieferungsverzug seitens  der  Sublieferer,  Aussperrungen, Streiks  nur  in  der  Fabrik  des  Verkäufers  und Fehlerhaftigkeit. Der Verkäufer ist im Falle einer höheren Gewalt verpflichtet, den Käufer über das Eintreten der höheren Gewalt spätestens innerhalb von 10 Tagen die sofortige telefonische Nachricht schriftlich zu bestätigen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat der Verkäufer kein Recht, sich auf die höhere Gewalt zu berufen.


Technische einkaufsbedingungen

06/2008

Die Unternehmen der Constantia Industries AG setzen ein partnerschaftliches Verhältnis zu den Lieferanten voraus und legen Wert auf eine vertragskonforme Erfüllung der getroffenen Vereinbarungen.  In  diesem Sinne  kommen  folgende  Einkaufsbedingungen  zur  Anwendung  die  die  Basis  für  den  Geschäftsverkehr  zwischen  Lieferant  und  den konzernverbundenen Unternehmen der Constantia Industries AG sind.

Nachstehende Bedingungen - sowie ergänzend unsere jeweils gültigen Liefervorschriften - sind allein maßgebend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Abweichungen  von  der  Bestellung,  insbesondere  durch  Übersendung  anderslautender  Verkaufsbedingungen,  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  der  ausdrücklichen  schriftlichen Anerkennung durch uns; unterbleibt die ausdrückliche Bestätigung abweichender Bedingungen, so sind diese abgelehnt. Unwirksam ist insbesondere eine Einschränkung der den Lieferanten treffenden  Gewährleistungs-  und  Schadenersatzpflichten,  der  Pflichten  nach  dem Produkthaftungsgesetz,  eine  Einschränkung  des  Rechts  der  Irrtumsanfechtung , Aufrechnungsverbote sowie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt.

Bestellungen
Bestellungen erfolgen schriftlich, per Fax oder per e-mail. Die Bestellung in Kopie sowie allfällige Nachträge sind umgehend firmenmäßig zu zeichnen und als Auftragsbestätigung, bei  Fax- oder  e-mail-Bestellungen  per  Fax  ansonsten per  Post,  zu  übermitteln  oder  schriftlich  abzulehnen,  ansonsten  die  Bestellung  als  vollinhaltlich angenommen gilt. Änderungen der Auftragsbestätigung gegenüber unserer Bestellung werden nur mit unserer schriftlichen Gegenzeichnung Vertragsinhalt.

Erfüllung
Der Lieferant garantiert die vertragskonforme Erfüllung der von ihm übernommenen Verpflichtungen und hat uns insbesondere das Erfüllungsinteresse zu ersetzen, falls die  Lieferung, aus welchen Gründen  auch  immer,  nicht  oder  nicht  vertragskonform  erfolgen  sollte.  Bei  Überschreitung  des  vereinbarten  Liefertermins  sind  wir  ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt. Dessen ungeachtet hat der Lieferant sobald er erkennt, dass ihm eine rechtzeitige Lieferung nicht oder nur zum Teil möglich sein wird, dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung uns schriftlich mitzuteilen.

Preise und Zahlungsbedingungen
Die in der Bestellung angeführten Preise sind Fixpreise. Liefer- und Zahlungsbedingungen entnehmen Sie bitte der Bestellung. Maßgeblich für den Beginn einer allfälligen Zahlungsfrist ist der Tag des Einlangens der Rechnung, falls die Ware später einlangt, jener des Einlangens der Ware. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und damit keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängeln bzw. Gewährleistung oder Schadenersatz. Bei Auslandszahlung gehen die Kosten zu Lasten des Begünstigten. Bei vereinbarten Teilzahlungen bestimmt sich die Berechtigung zum Skontoabzug für jede Teilzahlung gesondert. Die  Rechnungslegung  hat  nach  Lieferung der  Ware  in  doppelter Ausfertigung  zu  erfolgen.  Rechnungen,  deren  Ausfertigung  unseren  Vorschreibungen sowie  denen  des Umsatzsteuergesetzes nicht entsprechen, oder die Bestelldaten und Bestellnummer nicht anführen, werden von uns nicht bearbeitet bzw. an den Lieferanten zurück übermittelt. In diesem Fall gelten die Rechnungen bis zum Wiedereingang in ordnungsgemäßer Form als nicht gelegt. Auf der Rechnung müssen unsere komplette Bestellnummer, unsere UlD-Nr. sowie die vereinbarte Lieferkondition deutlich angeführt sein.

Auslandsverkehr bei Eigenverzollung
Bei Sendungen aus Drittländern sind sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Faktura in 3facher Ausfertigung, die Zoll- Papiere, eine Warenverkehrsbescheinigung bzw. Ursprungszeugnis und Frachtpapiere beizuschließen. Sämtliche derartige Unterlagen sind so rechtzeitig an uns zu übermitteln, dass sie vor Wareneingang, insbesondere für rechtzeitige Verzollung zur Verfügung stehen.

Gewährleistung – Schadensfälle
Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln gleichgültig ob die Ware von ihm erzeugt wurde oder nicht. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern in der Bestellung nicht anders angeführt, mindestens 24 Monate ab Abnahme und beginnt bei verborgenen Mängeln erst mit dem tatsächlichen Hervorkommen des Mangels. Die Abnahme der Ware und damit kaufmännische Prüfung erfolgt erst durch die Ingebrauchnahme. Wir sind nicht zur Erhebung einer Mängelrüge verpflichtet. Sofern wir eine Ersatzlieferung begehren, sind wir bis zu deren Erhalt zur unentgeltlichen bestimmungsgemäßen Verwendung der mangelhaften Ware berechtigt. Der Lieferant hat im Rahmen der Gewährleistung (sohin ohne Verschuldensbeweis) im Zusammenhang mit Mängeln entstehende Kosten für Hin- und Rücktransport wie für Aus- und Einbau beanstandeter Materialien zu tragen. Wir sind im Falle der Lieferung mangelhafter Ware, auch wenn die auftretenden Mängel nur geringfügig sind, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und uns auf Kosten des Verkäufers anderweitig einzudecken oder aber Ersatzlieferung vertragsgemäßer Ware zu begehren oder die mangelhafte Ware zu dem durch einen Sachverständigen festgestellten geringeren Wert zu behalten. Die Übernahme der Ware bedeutet keine Genehmigung des Mangels. In allen Fällen bleibt der Anspruch auf Ersatz eines entstandenen Schadens vorbehalten. Der Lieferant haftet für eventuelle Folgeschäden aus mangelhafter Lieferung o der Leistung. Eine Einschränkung der den Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz treffenden Pflichten wird nicht anerkannt, darüber hinaus wird vereinbart, dass abweichend von § 2 Produkthaftungsgesetz auch Sachschäden zur Gänze zu ersetzen sind. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, uns schad- und klaglos zu halten falls an der gelieferten Ware Rechte Dritter geltend gemacht werden.

Weitergabe unserer Bestellung
Die Weitergabe unserer Bestellung an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig, widrigenfalls wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind. Auch bei unserer Zustimmung entbindet die Weitergabe den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung.

Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Gegenleistungen ist, soweit nicht in der Bestellung anders angegeben, der Standort des bestellenden Werkes.

Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Liefervertrag stehenden Streitigkeiten ist für beide Parteien das sachlich zuständige Gericht in A-7000 Eisenstadt. Wir behalten uns jedoch vor, den Lieferanten an seinem ordentlichen Gerichtsstand zu belangen. Der Liefervertrag und die mit ihm im Zusammenhang stehenden Ansprüche unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) und vergleichbarer internationaler Vereinbarungen ist ausgeschlossen.

Rücktritt
Neben den sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Fällen ist der Käufer dann zum Vertragsrücktritt ohne Nachfristsetzung berechtigt, wenn er Anlass hat, an der Vertrauenswürdigkeit des Lieferanten in technischer oder kaufmännischer Hinsicht zu zweifeln. Dieses Rücktrittsrecht besteht insbesondere dann, wenn
- die Leistungen des Lieferanten, sei es für den Käufer oder für Dritte, sich als nicht vertragskonform oder funktionsfähig erweisen,
- der Lieferant Leistungspflichten, sei es gegenüber dem Käufer oder gegenüber Dritten nicht pünktlich erfüllt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- gegen  den  Lieferant  Zwangsvollstreckungsmaßnahmen  bewilligt,  ein  Insolvenzverfahren  eröffnet,  oder  ein  Antrag  auf  Einleitung  eines  Insolvenzverfahrens  mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden.
- Bei Übernahme des Vertragspartners durch Andere.

Überlassung von Unterlagen
Für Liefergegenstände, deren Handhabung nicht allgemein bekannt ist, sind Verarbeitungs-, Sicherheits-, Montage- und Betriebsanweisungen bei Anlieferung ohne Aufforderung mitzuliefern. Auf Verlangen sind uns außerdem jene Unterlagen kostenlos zu übergeben, die für die Wartung und Instandsetzung des Liefergegenstandes erforderlich sind. Sämtliche Unterlagen müssen, wenn in der Bestellung nicht anders angeführt, in deutsche r oder englischer Sprache sein.

Zur Verfügung gestellte Unterlagen
Allfällige dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Skizzen, Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen etc. bleiben unser Eigentum und dürfen ausschließlich zur Erfüllung unserer Bestellung verwendet werden. Sie sind ebenso wie allfällige zur Verfügung gestellte Muster auf unser Verlangen, spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung unaufgefordert zurückzustellen. Verfahrenstechnische Änderungen bleiben Eigentum des Auftraggebers.

Montage- und sonstige Arbeiten
Bei jeder Art von Dienstleistungen hat sich das Personal vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende zwecks Unterweisung, Zeitbestätigung, Abnahme der durchgeführten Arbeiten etc. im technischen Dienst an- bzw. abzumelden. Der Lieferant haftet auch uneingeschränkt für solche Schäden, welche anlässlich der Vertragserfüllung uns oder Dritten in unserem Bereich zugefügt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, für sämtliche Arbeite n (insbesondere Montage-, Inbetriebnahme- und Reparaturarbeiten) ausschließlich solche Arbeitskräfte, deren Beschäftigung nach den jeweils gültigen Bestimmungen zulässig ist, zu verwenden. Wir sind nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die Inländereigenschaft bzw. Berechtigung zur Arbeitsleistung der vom Lieferanten entsandten Arbeitskräfte zu überprüfen. Sollten uns aus einer Verletzung dieser Bestimmung durch den Lieferanten irgendwelche Nachteile erwachsen, so sind diese Nachteile einschließlich allfälliger Folgeschäden und Strafen gegen Nachweis vom Lieferanten zu ersetzen.

Sicherheitsvorschriften
In unseren Werken gilt Alkoholverbot, Rauchverbot und das Verbot des Gebrauches von offenem Licht und Feuer. Der Lieferant hat seine Arbeit dementsprechend einzurichten und vor allem auch seine Mitarbeiter dahingehend anzuweisen, diese Verbote strengstens einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, sich mit den standortspezifischen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen, welche ihm jederzeit zur Verfügung gestellt werden, vertraut zu machen und diese einzuhalten. De r Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die gültigen gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen und Verordnungen beachtet und eingehalten werden. Bei einer Missachtung machen wir den Lieferanten verschuldensunabhängig haftbar und verweisen die Mitarbeiter des Lieferanten ohne Abmahnung vom Werksgelände. Schweißarbeiten und sonstige Arbeiten mit offener Flamme dürfen in unserem Werksgelände nur nach schriftlicher Freigabe durch unseren Sicherheitsingenieur nach unseren Richtlinien durchgeführt werden. Bei gefährlichen Gütern sind die jeweils gültigen Bestimmungen für Transport und Entladung strikt einzuhalten. Unsere Geräte und Ausrüstungen dürfen nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung unserer sicherheitstechnischen Abteilung benützt werden.

Versandvorschriften
Die werks- oder unternehmensbezogenen Versandvorschriften sowie die Anlieferungszeiten sind strikt einzuhalten. Die Warenübernahme erfolgt nur dann, wenn auf dem Lieferschein Bestellnummer, Artikelnummer, Warenbezeichnung, Teil - bzw. Gesamtlieferung, Positionsnummer und Menge ersichtlich sind (siehe Bestelltext) und der Packzettel beigelegt ist. Alle Güter sind direkt an unsere Versandadresse, inklusive Abladestelle und Übernehmer aufzugeben. Die Verpackung muss gemäß unserer Artikelspezifikation ausgeführt und bei inländischen Lieferanten gemäß Verpackungsverordnung lizenziert sein. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung trägt der Lieferant.

Höhere Gewalt
Die Vertragsparteien werden von der Verantwortlichkeit für eine teilweise oder völlige Erfüllung der Vertragsverpflichtungen befreit, insofern diese aus höherer Gewalt nicht erfüllt werden konnten. Unter Umständen höherer Gewalt werden solche Ereignisse verstanden, die nach Vertragsabschluss entstehen bzw. entstanden sind und von den Vertragspartnern nicht vorherzusehen und unabwendbar waren, wie z. B. Krieg, Elementarkatastrophen, Generalstreiks und dergleichen. Als Fälle höherer Gewalt werden jedoch nicht betrachtet: Lieferungsverzug seitens der Sublieferer, Aussperrungen, Streiks nur in der Fabrik des Verkäufers und Fehlerhaftigkeit. Der Verkäufer ist im Falle einer höheren Gewalt verpflichtet, den Käufer über das Eintreten der höheren Gewalt spätestens innerhalb von 10 Tagen die sofortige telefonische Nachricht schriftlich zu bestätigen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat der Verkäufer kein Recht, sich auf die höhere Gewalt zu berufen.

 

Haftungsausschluss

Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit unsere Kunden nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im verantwortungsbereich unserer Kunden. Selbstverständlich gewährleisten wir die einwandfreie Qualität unserer Produkte nach Maßangabe unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils gültigen Ausgabe.

Die in unseren Broschüren angegebenen Werte wurden, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, an genormten Prüfkörpern bei Raumtemperatur ermittelt. Die Angaben sind als Richtwerte anzusehen, nicht aber als verbindliche Mindestwerte. Es ist zu beachten, dass die Eigenschaften durch die Bearbeitung bzw. Verarbeitung und durch die Einfärbung unter Umständen erheblich beeinflusst werden können.