AGB

Stand 02/2002

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen uns und unserem Kunden abgeschlossenen Vertrages. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

1. Mündliche Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend. Bestellungen und mündliche Nebenabreden gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt sind.

2. Verwendung:
Die von uns gelieferten Erzeugnisse sind zur ausschließlichen Verwendung im eigenen Betrieb des Käufers im Inland bzw. Empfangsland bestimmt. Ausnahmen hiervon bedürfen der Vereinbarung mit uns.

3. Preise:
Die Berechnung erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preise. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung, ohne Verladung, ohne Versicherung und ohne Verzollung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, gelten die Preise ohne abladen und vertragen.

4. Versand, Lieferzeit:
Ist keine andere Art der Lieferung vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware an den Bestimmungsort zu versenden. Der Versand erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf Gefahr des Bestellers. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Transporteur (Frachtführer, Spediteur, Bahn). Die Kosten der Übergabe der Abnahme und der Versendung belasten den Käufer. Sind handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten die Auslegungen der INCOTERMS, der IHK,Paris, in der jeweils gültigen Fassung.
Lieferungsfristen beginnen mit dem Datum der Bestätigung, jedoch erst, sobald der Kunde seinerseits zu beschaffende Unterlagen und Beistellungen zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung gestellt hat. Entsprechendes gilt bei Vereinbarung von Lieferterminen. Liefererschwerungen infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Umstände, wie z.B. Ausfall von Materialanlieferungen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, und dgl., berechtigen uns zur Verlängerung der Lieferzeit oder zum Rücktritt vom Vertrag.
Schadenersatzansprüche des (insbesondere aus entgangenem Gewinn) Käufers wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung sind in allen Fällen ausgeschlossen.

5. Zahlung:
Die Zahlungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen ebenso der Schriftform. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen ab dem Fälligkeitstermin in der Höhe von 1% pro Monat in Rechnung zu stellen.
Werden Umstände bekannt, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers fraglich erscheinen, dazu zählt auch Zahlungsverzug, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Barzahlung verlangen bzw. sämtliche Forderungen gegen den Käufer vorzeitig fällig stellen. Bestehen solche Umstände bei einem Wechselbeteiligten, so können wir unter Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
Die Abnahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Sie werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Gebühren und Spesen gehen mangels anderer Vereinbarungen zu Lasten des Käufers.Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von nicht ausdrücklich anerkannter oder gerichtlich festgestellten Gegenforderungen ist nicht zulässig. Eine Aufrechnung findet nur statt in Verrechnung einer erteilten Gutschrift. Ein Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen des Verkäufers wegen fälliger Forderungen wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo Forderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer und seinem Konzernunternehmen aus diesem Rechtsgrund gegen den Käufer und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetztvereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers untentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgendem als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
Die Ware ist sachgemäß zu lagern und gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch nach zahlungshalber Hergabe eines Wechsels solange bestehen, bis der wechsel eingelöst wird.

7. Mängelrüge, Gewährleistung:
Der Verkäufer leistet Gewähr für einwandfreies Material und fachgerechte Herstellung und für die Einhaltung ausdrücklich und schriftlich zugesagter oder in den einschlägigen ÖNORMEN (DIN-NORMEN) enthaltenen Eigenschaften und Toleranzgrenzen und zwar in der Weise, daß der Verkäufer die zurück gestellte beanstandete Ware unentgeltlich neu liefert. Diese Nachlieferung gilt für Mängel, die den ordentlichen oder vertraglich festgelegten Gebrauch der Ware verhindern. Für unwesentliche Mängel wird Preisminderung vereinbart. Mängelrüge hat spätestens innerhalb 8 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort und - bei offenen Mängeln - vor der Verarbeitung schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel zu erfolgen. Sie hat jedoch auf Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluß. Zunächst nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung geltend zu machen.
Art von Sachmangel oder auch Transportschäden sind schriftlich und umgehend zu rügen, Transportschäden unmittelbar nach Warenempfang unter Anschluß der Spediteurbescheinigungen.
Es gilt als ausdrücklich vereinbart - soweit gesetzlich zulässig -, daß der Verkäufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden, Folgeschäden und Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen
des Einzelfalles ergibt, daß dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
Ferner ist ausgeschlossen der Ersatz von Sachschäden und Folgeschäden nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit sie nicht durch die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung des Verkäufers gedeckt sind. Der Käufer wird in seinen Verträgen ebenfalls einen entsprechenden Haftungsausschluß vereinbaren, widrigenfalls der Käufer selbst schadenersatzpflichtig wird.

8. Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist bei Isosport Verbundbauteile Ges.m.b.H. für beide Vertragspartner Eisenstadt.
Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.
Für das Vertragsverhältnis und alle damit zusammenhängenden au&szligervertraglichen Ansprüche gilt österreichisches Recht.

 

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